Barrierefreiheit
Nutzerorientiertes Design
Barrierefreiheit ist eine Vorgabe, aber vor allem Ausdruck von Nutzerfreundlichkeit. Sehen Sie darin also eine Chance für Ihr Vorhaben und nehmen Sie alle Möglichkeiten wahr, Barrierefreiheit in Nutzerrecherche und -tests mitzudenken.
Kennen Sie die Barrieren für Ihre Nutzer*innen?
Einfache Zugänglichkeit für alle ist ein wichtiges Prinzip für die Gestaltung von Onlineservices. Und das Vermeiden von Barrieren für Ihre Nutzer*innen hilft Ihnen auch, die digitale Nutzung Ihres Online-Services zu fördern! (Prinzip 6 des Servicestandards).
Darüber hinaus gibt es gesetzliche Vorgaben, die die Barrierefreiheit von Online- und anderen Services vorschreiben. Doch was bedeutet das genau? Wie setzen Sie diese erfolgreich um? Und wo spielt Barrierefreiheit über die gesetzliche Verpflichtung hinaus eine Rolle für Ihr Vorhaben?
Im Folgenden finden Sie Antworten auf diese Fragen.
Praktische Hinweise und Quellenverweise zum Thema "Umsetzung der Barrierefreiheit" finden Sie auch im Prinzip 3 des Servicestandards und im Leitfaden Nutzererlebnis Portalverbund, Abschnitt 5.1.
Lernen Sie von Ihren Nutzer*innen, was Barrierefreiheit für ihren Alltag bedeutet. Es gibt einen Markt für barrierefreie Lösungen und Produkte. Betroffene Bürger*innen wissen genau, was gut funktioniert und was überhaupt nicht. Ziehen Sie Inspiration aus diesen Erfahrungen.
Dafür kann es sich lohnen, ganz gezielt Nutzer*innen mit besonderen Anforderungen einzuladen, zum Beispiel zu Nutzerinterviews und/oder Nutzertests. Die Erkenntnisse aus diesen Gesprächen werden Ihnen helfen, die Abläufe auch für andere Personengruppen praktisch zu gestalten.
Das kann aber bedeuten, dass Sie den Ablauf und die Gestaltung Ihrer Maßnahmen der Nutzerrecherche entsprechend anpassen müssen, zum Beispiel bei Interviews, Test-Prototypen oder Testabläufen. So kann der Einsatz von Gebärdensprache im Interview wichtig werden oder es müssen spezielle Assistenten oder Assistenzsysteme zum Einsatz kommen. Der Mehraufwand kann dafür durch unerwartete Erkenntnisse belohnt werden, die auch für andere Personengruppen relevant sind.
Internationale Unternehmen beziehen sich gerne auf die vom W3C Konsortium verfasste Richtlinie Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Diese Richtlinie umfaßt eine Reihe von Empfehlungen für die barrierefreie Gestaltung von Webseiten und web-basierten Inhalten. Die Richtlinie hat keinen rechtlich bindenden Charakter und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Das W3C stellt dort auch ein Repertoire an direkt nutzbaren Elementen zur konkreten Gestaltung einer barrierefreien Web-Anwendung bereit.
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) soll gewährleisten, dass Informations- und Kommunikationsangebote im Rahmen von Verwaltungsabläufen allen Personen in wahrnehmbarer, bedienbarer, verständlicher, und robuster Form angeboten werden. Die Verordnung setzt damit die Richtline EU 2016/2102 um.
Die Verordnung erläutert aber nicht, was das im Detail bedeutet, sondern nur unter welchen Bedingungen Konformität vermutet wird. Dabei wird auf konkrete, bestehende, europaweit geltende Normen verwiesen. Es gibt hier also einen großen Gestaltungs- und Deutungsspielraum.
Im Leitfaden Nutzererlebnis Portalverbund finden Sie in Abschnitt 5.1 eine umfassende Liste konkreter Aspekte für die erfolgreiche Umsetzung der Anforderungen. Der Leitfaden erläutert sowohl die BITV als auch die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 im Detail.